Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten
- Ab 2017 kann jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
- Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
- Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
- Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, dass das Betreuungsgeld/die Betreuungsleistungen zweckgebunden ist (Kostenerstattungsanspruch).
- Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
- Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
- Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch noch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.
- Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
- Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
- Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein.
- Der Betreuungsdienst/Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden. Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.
- Mein Tipp: Lassen Sie sich immer die Rechnungen geben, so dass Sie genau wissen, wieviel Leistungen Sie bereits verbraucht haben. Außerdem sollten Sie prüfen, ob korrekt abgerechnet wurde. Mehr über die Vor- und Nachteile einer Abtretungserklärung lesen Sie bitte hier
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag
Die Betreuungsangebote können sehr vielfältig sein und sollen auch die Angehörigen entlasten.
Hier einige Beispiele
- Beratung und Schulung von pflegenden Angehörigen
- Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
- Pflegen von sozialen Kontakten
- Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit
- Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen
- Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen,
- Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen
- Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
- Beaufsichtigung bei Sturzgefahr
- Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten
- Entspannungstherapien, Förderung der Motorik
- Betreuter Urlaub. betreute Reisen und Unternehmungen
- Gedächtnistraining, Tanzen, Gymnastik
- Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
- Musiktherapieanleitung
- Sitzwachen
- Lesen von Büchern, Zeitungen usw.
http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/die-pflegestaerkungsgesetze/
Nutzen Sie die zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten, die wir Ihnen bei der Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen bieten können:
- Qualifizierte Haushaltshilfen (gem. § 45b, 45c, SGB XI / § 82 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b; § 85 AVSG) Unsere geschulten Haushaltsengel unterstützen bei der Bewältigung des Alltags und der hauswirtschaftlichen Versorgung
- Qualifizierte Seniorenhelfer-/innen
Sie betreuen Ihren zu pflegenden Angehörigen stundenweise bei Ihnen zu Hause.
- Seniorentagespflege
Der Besuch unserer Tageseinrichtung stellt ein weiteres Angebot zur Entlastung für Sie dar.
Wir beraten Sie gerne unverbindlich.